Antrag auf Wohngeld
WOHNGELD
Einleitung
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für selbst genutzten Wohnraum. Es soll all jenen Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.
Wohngeld können Sie als Mieter oder Eigentümer selbst genutzten Wohnraumes in Form eines Mietzuschusses oder Lastenzuschusses erhalten.
Um die Mietenentwicklung und die gestiegenen Heizkosten der letzten Jahre auszugleichen, wurde das Wohngeld zum 1. Januar 2009 erhöht. Bei der Wohngeldberechnung werden erstmals auch pauschale Beträge für Heizkosten berücksichtigt.
In der Broschüre "Wohngeld 2009 - Ratschläge und Hinweise“ finden Sie eine Tabelle der Höchstbeträge für Miete oder Belastung, die Heizkostenpauschalen sowie zahlreiche Berechnungsbeispiele. Die Mietenstufe Ihrer Gemeinde können Sie der Wohngeldverordnung entnehmen.
Zuständig
Wohngeldbehörde ist das Landratsamt Emmendingen
Landratsamt Emmendingen
Sozialamt
Bahnhofstraße
79312 Emmendingen
Telefon 07641/451-0
Fax 07641/451-3009
sozialamt@landkreis-emmendingen.de
Voraussetzung
Wohngeldausschluss
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Ausschluss vom Wohngeld):
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld,
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden im Rahmen dieser Sozialleistungen berücksichtigt.
Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn ein Antrag auf eine der oben genannten Sozialleistungen gestellt wird. Auch Personen, die bei einer gemeinsamen Bedarfsermittlung mit dem Sozialleistungsempfänger beziehungsweise bei der Ermittlung der Leistung des Sozialleistungsempfängers berücksichtigt wurden, können kein Wohngeld erhalten, da ihre Unterkunftskosten ebenfalls bei der Sozialleistung berücksichtigt werden.
Der Ausschluss vom Wohngeld besteht nicht, wenn die Sozialleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird und in bestimmten Fällen des Wechsels vom Bezug einer Sozialleistung in das Wohngeld, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialleistung beseitigt wird.
Wohngeldberechtigte Personen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des GesamteinkommensDas Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.
- Höhe der Miete beziehungsweise BelastungBeim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig. Zusätzlich zur ermittelten Miete oder Belastung wird ein Pauschalbetrag für Heizkosten entsprechend der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder angesetzt.
Hinweis: Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Ablauf
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen. Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.
Hinweis: Auch für die Weiterleistung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, den Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen sollten. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen (z.B. wenn sich das Gesamteinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert).
Achtung: Als wohngeldberechtigte Person müssen Sie bestimmte Miet- oder Belastungsverringerungen beziehungsweise Einnahmeerhöhungen der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen. Mitteilungspflicht besteht auch, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder wenn sich die Einnahmen erhöht haben, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Haushaltsmitglieder, wenn das Wohngeld an sie ausbezahlt wird.
Unterlagen
Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag) beifügen.
Wo kann ich den Antrag abgeben?
Den Antrag auf Wohngeld mit den erforderlichen Unterlagen können Sie ausgefüllt und unterschrieben beim Landratsamt oder bei der Stadt Kenzingen abgeben.
Selbstverständlich erhalten Sie den Antrag auch bei der Stadt Kenzingen.