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Wohnberechtigungsschein

Wohnberechtigungsschein für Baden-Württemberg

Der Wohnberechtigungsschein nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz ist die Voraussetzung für die Anmietung einer Sozialwohnung. Er ist nur für Wohnungen in Baden-Württemberg gültig.

Beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein nur, wenn Sie vom Vermieter dazu aufgefordert werden bzw. wenn Sie ein Wohnungsangebot erhalten haben aus dem hervorgeht, dass der Wohnberechtigungsschein erforderlich ist.
 

Antrag

Zuständig ist in Baden-Württemberg die Gemeinde, in der Sie wohnen. Wollen Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, können Sie den Antrag an dem künftigen Wohnort in Baden-Württemberg stellen.  


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    Dieser muss von allen volljährigen Haushaltsangehörigen unterschrieben sein.
  • aktueller Einkommensnachweis ausgefüllt vom Arbeitgeber, Rentenbescheide, bei Selbständigen die letzte Einkommenssteuererklärung oder Gewinn- und Verlustrechnung
  • Sonstige Einkommensnachweise (z.B. Arbeitslosengeld, Grundsicherungsleistungen, Krankengeld)
  • Bei Nicht-EU-Bürgern: Pässe mit Aufenthalt von mindestens einem Jahr Gültigkeit zum Zeitpunkt des Antrages.
  • Angehörige ohne Einkommen müssen ab einem Alter von 15 Jahren eine Schul-, Studien- oder sonstige Ausbildungsbescheinigung vorlegen.

Sonstige Nachweise: zum Beispiel Mutterpass, Schwerbehindertenausweis
 

Einkommensgrenze

Das anrechenbare Bruttojahreseinkommen aller künftigen Haushaltsangehörigen darf die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.

Entscheidend ist das Gesamteinkommen eines Haushalts, also nicht nur das Einkommen des Eigentümers oder des Mieters.

 Zu einem Haushalt können folgende Personen (gemäß § 4 Abs. 16 LWoFG) gehören:

  • der (zukünftige) Eigentümer bzw. bei der Mietwohnraumförderung der zukünftige Mieter
  • dessen Ehegatte/Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel) und zweiten Grades in der Seitenlinie (zum Beispiel Geschwister)
  • Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie
  • Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern

Diese Personen zählen aber nur dann zum Haushalt, wenn sie mit dem Antragsteller oder Mieter eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.

Als Einkommen eines Haushaltsangehörigen gilt dessen Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten (Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro oder tatsächlich nachgewiesene höhere Werbungskosten). Das Einkommen aller Haushaltsangehörigen wird dann zusammengezählt.

Einkommensgrenzen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz

Haushaltsangehörige ab 01.01.2014

1 Person                                   21.730.00 €
2 Personen                               28.885,00 €    
3 Personen                               37.270,00 €
4 Personen                               45.655,00 €
5 Personen                               54.040,00 €
6 Personen                               62.425,00 €

Bezugsgröße ist das Bruttojahreseinkommen abzüglich der Werbungskosten.
 

Wohnungsgröße

Im Wohnberechtigungsschein wird die maximale Wohnungsgröße der Sozialwohnung angegeben. Dies richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Hierzu zählen Ehepartner, Lebenspartner und im Haushaushalt lebende Verwandte.  Kinder können bereits ab dem 4.
Schwangerschaftsmonat berücksichtigt werden.
 

Maßgebliche Wohnungsgröße nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Landeswohnraumförderungsgesetz

  • Alleinstehende: bis zu 45 m² Gesamtwohnfläche
  • Haushalte mit zwei Haushaltsangehörigen: bis zu 60 m² oder 2 Wohnräume,
  • Haushalte mit drei Haushaltsangehörigen: bis zu 75 m² oder 3 Wohnräume,
  • Haushalte mit vier Haushaltsangehörigen: bis zu 90 m² oder 4 Wohnräume,
  • Haushalte mit fünf Haushaltsangehörigen: bis zu 105 m² oder 5 Wohnräume,

Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 m² oder einen weiteren Wohnraum.